774.111
CH-OW
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt - Inhalt des Richtplanes
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt · Inhalt des Richtplanes
1. Im Richtplan sind zum Schutze der öffentlichen Gewässer jene Wasserflächen bezeichnet, die einerseits sich für Gemeinschaftsanlagen der Schiffahrt eignen (Anlagebereich) und anderseits von jedem Eingriff zu schützen sind (Schilfbereich). Im verbleibenden Zwischenbereich dürfen bauliche Anlagen nur mit einer Ausnahmebewilligung des Regierungsrates erstellt werden. An öffentlichen Wasserungsstellen kann jedermann Schiffe in das Gewässer einbringen.
2. Im «Schilfbereich» wird die geschützte Ufervegetation, namentlich Schilf, Binsen, See- und Teichrosen usw., mit angemessenem Entfaltungsgebiet erfasst.
3. Die Art, das Ausmass und der Standort der Anlage werden im Bewilligungsverfahren festgelegt.