774.111
CH-OW
Art. 10 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt - Inkrafttreten
Art. 10 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt · Inkrafttreten
1. Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend ab 1. Juli 1983 in Kraft.