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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt - Genehmigung des Richtplanes

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt · Genehmigung des Richtplanes

1. Der vom Bau- und Raumentwicklungsdepartement gestützt auf Art. 5 Abs. 1 SchV erstellte Richtplan über die Anlagen für die Schiffahrt wird genehmigt. Er besteht aus Teilplänen im Massstab mindestens von 1:10 000 über den Sarner-, Alpnacher- sowie Lungerersee und zeigt den Verwaltungsbehörden gestützt auf die geltende Rechtsordnung auf, wo der Ausbau von Anlagen auf Seegebiet für die Schiffahrt möglich ist. Er berücksichtigt die Vorschriften zum Schutz der Seeufer und das Interesse an einer geordneten Entwicklung der Anlagen.

2. Der Richtplan tritt mit diesen Ausführungsbestimmungen rückwirkend ab 1. Juli 1983 in Kraft.

3. In den Richtplan kann bei den Einwohnergemeindekanzleien der Ufergemeinden Einsicht genommen werden.

Genehmigung des Richtplanes Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Richtplan über Anlagen für die Schiffahrt →

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