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774.11 VSF CH-OW

Art. 9 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Standplatz a. Pflicht

Ausübung der Schifffahrt
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Art. 9 VSF · Standplatz a. Pflicht

1. Für jedes immatrikulationspflichtige Schiff mit Standort im Kanton ist der Nachweis eines bewilligten Standplatzes zu erbringen.

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