Art. 8 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Kantonspolizei
Art. 8 VSF · Kantonspolizei
1. Die Kantonspolizei hat von sich aus oder auf Anzeige des VSZ die Einhaltung der Vorschriften über die Schifffahrt zu überwachen und Fehlbare zur Rechenschaft zu ziehen (Art. 59 BSG).
2. Sie ist berechtigt, die Angetrunkenheit einer Schiffsführerin oder eines Schiffsführers festzustellen oder feststellen zu lassen. Art. 55 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und Art. 10 bis 19 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) sind sinngemäss anwendbar.
3. Sie
a. besorgt das Aufstellen, Anbringen und Entfernen der Schifffahrtszeichen;
b. sorgt für die Entfernung festgefahrener, gesunkener und betriebsuntauglicher Schiffe oder anderer Gegenstände (Art. 6 BSG);
c. verwahrt Schiffe gemäss Art. 17 Abs. 1 dieser Verordnung und trifft bei unmittelbarer Gefahr die Massnahmen nach Art. 17 Abs. 2 dieser Verordnung;
d. organisiert und führt den Sturmwarn- und Rettungsdienst nach Art. 19 dieser Verordnung durch.