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774.11 VSF CH-OW

Art. 7 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Bau- und Raumentwicklungsdepartement

Zuständigkeiten
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Art. 7 VSF · Bau- und Raumentwicklungsdepartement

1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement erstellt in Zusammenarbeit mit dem Sicherheits- und Sozialdepartement und den Ufergemeinden einen Richtplan über sämtliche Anlagen für die Schifffahrt. Für den Erlass, die Überarbeitung, Anpassung und Fortschreibung des Richtplans gelten sinngemäss die entsprechenden Vorschriften zum kantonalen Richtplan gemäss dem Planungs- und Baugesetz.

2. Es ist im Rahmen des Richtplans zuständig für die Bewilligungserteilung zur baulichen Inanspruchnahme öffentlicher Gewässer. Dies gilt insbesondere für Boots- und Badehütten, Boots- und Badestege, bauliche Vorkehren für die Schifffahrt am Ufer, Schifffahrtsrinnen, Bojen und Wasserungsstellen sowie Sprungtürme.

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