774.11
VSF
CH-OW
Art. 6 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden
Zuständigkeiten
Art. 6 VSF · Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden
1. Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) vollzieht die Vorschriften über die Schifffahrt, sofern weder Bundesrecht noch kantonales Recht ausdrücklich eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig erklären.
2. Es entscheidet insbesondere über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zur Schifffahrt und den Entzug von Ausweisen.