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774.11 VSF CH-OW

Art. 5 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Sicherheits- und Sozialdepartement

Zuständigkeiten
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Art. 5 VSF · Sicherheits- und Sozialdepartement

1. Das Sicherheits- und Sozialdepartement übt die Aufsicht über die Schifffahrt aus.

2. Es

a. ordnet das Setzen und Entfernen von Schifffahrtszeichen an (Art. 36 BSV);

b. bewilligt die Kennzeichnung nicht öffentlicher Häfen und Landestellen (Art. 38 Abs. 3 BSV);

c. bewilligt nautische Veranstaltungen und Versuchsfahrten (Art. 27 BSG und Art. 72 BSV);

d. erteilt die Ausnahmebewilligungen nach Art. 20 Abs. 2 und Art. 23 dieser Verordnung sowie nach Art. 163 Abs. 1 Bst. b, f und k BSV.

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