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774.11 VSF CH-OW

Art. 4 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Regierungsrat

Zuständigkeiten
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Art. 4 VSF · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat

a. erlässt Verkehrs- oder Zulassungsbeschränkungen (Art. 3 Abs. 2 BSG);

b. erlässt weitere Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen (Art. 8 Abs. 4 BSG und Art. 160 Abs. 1 BSV);

c. erlässt besondere örtliche Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3 BSG);

d. erlässt zusätzliche Vorschriften für den Sturmwarn- und Rettungsdienst (Art. 26 BSG);

e. bewilligt Startgassen und Wasserflächen für das Wasserskifahren auf dem Alpnachersee (Art. 54 Abs. 2 BSV);

f. bezeichnet die für das Fahren mit Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten freigegebenen Wasserflächen (Art. 54 Abs. 2bis BSV);

g. kann die Höchstgeschwindigkeit in der äusseren Uferzone aufheben (Art. 53 Abs. 4 BSV);

h. * ...

2. Er hört vorgängig die an der Schifffahrt besonders interessierten natürlichen und juristischen Personen sowie die Ufergemeinden an.

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