Art. 4 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Regierungsrat
Art. 4 VSF · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat
a. erlässt Verkehrs- oder Zulassungsbeschränkungen (Art. 3 Abs. 2 BSG);
b. erlässt weitere Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt dienen (Art. 8 Abs. 4 BSG und Art. 160 Abs. 1 BSV);
c. erlässt besondere örtliche Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3 BSG);
d. erlässt zusätzliche Vorschriften für den Sturmwarn- und Rettungsdienst (Art. 26 BSG);
e. bewilligt Startgassen und Wasserflächen für das Wasserskifahren auf dem Alpnachersee (Art. 54 Abs. 2 BSV);
f. bezeichnet die für das Fahren mit Drachensegelbrettern oder ähnlichen Geräten freigegebenen Wasserflächen (Art. 54 Abs. 2bis BSV);
g. kann die Höchstgeschwindigkeit in der äusseren Uferzone aufheben (Art. 53 Abs. 4 BSV);
h. * ...
2. Er hört vorgängig die an der Schifffahrt besonders interessierten natürlichen und juristischen Personen sowie die Ufergemeinden an.