774.11
VSF
CH-OW
Art. 3 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Bewilligungen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 VSF · Bewilligungen
1. Bewilligungen können unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
2. Sie können durch die Bewilligungsbehörde jederzeit widerrufen werden, wenn öffentliche Interessen dies erfordern, ferner bei missbräuchlicher Verwendung oder mangelhaftem Unterhalt der Anlagen oder bei Verzug in der Entrichtung der Gebühren.