Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
774.11 VSF CH-OW

Art. 3 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Bewilligungen

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 VSF · Bewilligungen

1. Bewilligungen können unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

2. Sie können durch die Bewilligungsbehörde jederzeit widerrufen werden, wenn öffentliche Interessen dies erfordern, ferner bei missbräuchlicher Verwendung oder mangelhaftem Unterhalt der Anlagen oder bei Verzug in der Entrichtung der Gebühren.

← Art. 2 VSF Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Geltungsbereich Art. 4 VSF →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →