774.11
VSF
CH-OW
Art. 24 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24 VSF · Übergangsbestimmung
1. Bestehende Bauten und Anlagen ohne Bewilligung, welche vor 1983 erstellt wurden und die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nach Art. 12 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung nicht erfüllen, sowie seit 1983 bestehende Standplätze ohne Bewilligung werden auf Zusehen hin geduldet, wenn nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Sie dürfen unterhalten werden. Im Übrigen werden sie wie die bewilligten Bauten, Anlagen und Standplätze behandelt.
2. Die Beseitigung solcher Bauten, Anlagen und Standplätze wird verfügt, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.