Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
774.11 VSF CH-OW

Art. 23 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Fluggeräte und Sonderfahrzeuge

Beschränkungen der Schifffahrt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 VSF · Fluggeräte und Sonderfahrzeuge

1. Wasserflugzeuge, Tragflügel- und Unterseeboote sind nicht zugelassen. Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann aus sachlichen Gründen Ausnahmebewilligungen erteilen.

← Art. 22 VSF Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Geltungsbereich Art. 24 VSF →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →