774.11
VSF
CH-OW
Art. 23 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Fluggeräte und Sonderfahrzeuge
Beschränkungen der Schifffahrt
Art. 23 VSF · Fluggeräte und Sonderfahrzeuge
1. Wasserflugzeuge, Tragflügel- und Unterseeboote sind nicht zugelassen. Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann aus sachlichen Gründen Ausnahmebewilligungen erteilen.