Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
774.11 VSF CH-OW

Art. 20 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Geschwindigkeit

Beschränkungen der Schifffahrt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 VSF · Geschwindigkeit

1. Auf dem Sarnersee und Lungerersee ist die Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h auf die innere Uferzone bis zum Abstand von 150 m vom Ufer, von Wasserpflanzenbeständen, die dem Ufer vorgelagert sind, oder von Einbauten im Gewässer beschränkt (Art. 53 BSV). Auf dem Sarnersee ist nördlich der Linie Kurhaus am See Wilen - Seehof Sachseln die Höchstgeschwindigkeit ebenfalls auf 10 km/h beschränkt. Ausserhalb dieser Zonen darf die Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht überschritten werden.

2. Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht bei dienstlichem Einsatz der Polizei, der Armee, bei Rettungseinsätzen sowie bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung.

3. Die Geschwindigkeitsbeschränkung von 20 km/h gilt nicht bei der Ausübung der Berufsfischerei sowie für die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt.

← Art. 19 VSF Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Geltungsbereich Art. 21 VSF →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →