774.11
VSF
CH-OW
Art. 2 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Schiffbare Gewässer
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 VSF · Schiffbare Gewässer
1. Als schiffbare öffentliche Gewässer gelten der Sarnersee, der Alpnachersee, der Lungerersee und der Melchsee.
2. Das Sicherheits- und Sozialdepartement kann die Schifffahrt zu sportlichen Zwecken mit zeitlicher Begrenzung auf andern öffentlichen Gewässern bewilligen, sofern der Naturschutz und der Wasserstand nicht entgegenstehen, das Ufer nicht beschädigt und der Fischbestand nicht gefährdet wird.