774.11
VSF
CH-OW
Art. 19 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Sturmwarn- und Rettungsdienst
Ausübung der Schifffahrt
Art. 19 VSF · Sturmwarn- und Rettungsdienst
1. Der Kanton sorgt unter Beizug der an der Schifffahrt besonders interessierten natürlichen und juristischen Personen sowie der Ufergemeinden für einen zweckmässigen Sturmwarn- und Rettungsdienst, wenn dieser sich bei einem Gewässer als notwendig erweist (Art. 26 BSG).
2. Organisation und Durchführung obliegen der Kantonspolizei.