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774.11 VSF CH-OW

Art. 19 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Sturmwarn- und Rettungsdienst

Ausübung der Schifffahrt
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Art. 19 VSF · Sturmwarn- und Rettungsdienst

1. Der Kanton sorgt unter Beizug der an der Schifffahrt besonders interessierten natürlichen und juristischen Personen sowie der Ufergemeinden für einen zweckmässigen Sturmwarn- und Rettungsdienst, wenn dieser sich bei einem Gewässer als notwendig erweist (Art. 26 BSG).

2. Organisation und Durchführung obliegen der Kantonspolizei.

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