774.11
VSF
CH-OW
Art. 18 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - b. Verfahren
Ausübung der Schifffahrt
Art. 18 VSF · b. Verfahren
1. Die Halterin oder der Halter wird von der Verwahrung benachrichtigt und aufgefordert, ihr bzw. sein Schiff binnen angesetzter Frist abzuholen. Ist die Halterin oder der Halter unbekannt oder nicht erreichbar, wird die Aufforderung im Amtsblatt veröffentlicht.
2. Leistet die Halterin oder der Halter binnen 30 Tagen seit der Aufforderung keine Folge, so wird das Schiff auf deren beziehungsweise dessen Kosten verwertet.
3. Der nach der Deckung der Verfahrenskosten verbleibende Erlös wird für die Berechtigten bei der Finanzverwaltung hinterlegt. Nach Ablauf von fünf Jahren fällt der Erlös an den Kanton.