774.11
VSF
CH-OW
Art. 17 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Verwahrung a. Verwahrungsgründe
Ausübung der Schifffahrt
Art. 17 VSF · Verwahrung a. Verwahrungsgründe
1. Auf Kosten und Gefahr der Halterin oder des Halters werden auf Anordnung des VSZ durch die Kantonspolizei in Verwahrung genommen
a. Schiffe, die ohne Verkehrsberechtigung im Wasser liegen;
b. Schiffe, die ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund liegen und trotz Mahnung von der Halterin oder vom Halter nicht entfernt werden oder deren Halterin oder Halter unbekannt oder nicht erreichbar ist;
c. die Schifffahrt hindernde Schiffe, die trotz Mahnung der Halterin oder des Halters nicht entfernt werden.
2. Droht unmittelbar Gefahr für den Schiffsverkehr, so kann die Kantonspolizei ohne vorgängige Mitteilung an die Halterin oder den Halter die notwendigen Massnahmen treffen.