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774.11 VSF CH-OW

Art. 16 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Kontrollschilder

Ausübung der Schifffahrt
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Art. 16 VSF · Kontrollschilder

1. Die Kontrollschilder werden der Halterin oder dem Halter abgegeben und sind nicht übertragbar. Sie bleiben Eigentum des Staats.

2. Die Halterin oder der Halter hat die ihr bzw. ihm zugeteilten Kontrollschilder am Schiff vorschriftsgemäss anzubringen und stets in gut lesbarem Zustand zu halten.

3. Die Kontrollschilder sind beim VSZ zu hinterlegen

a. wenn die Gültigkeit des Schiffsausweises erlischt oder das Schiff aus dem Verkehr genommen wird;

b. bei Veräusserung des Schiffs.

4. Über Kontrollschilder, die länger als zwölf Monate beim VSZ hinterlegt bleiben, kann neu verfügt werden.

5. Beschädigte oder unlesbare Kontrollschilder sind auf Kosten der Halterin oder des Halters durch das VSZ zu ersetzen.

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