774.11
VSF
CH-OW
Art. 14 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Beseitigung der Anlagen
Ausübung der Schifffahrt
Art. 14 VSF · Beseitigung der Anlagen
1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement lässt unbewilligte oder gegen die Auflagen verstossende Anlagen nach erfolgloser Mahnung auf Kosten der Inhaberin oder des Inhabers beseitigen.