Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
774.11 VSF CH-OW

Art. 14 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Beseitigung der Anlagen

Ausübung der Schifffahrt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 14 VSF · Beseitigung der Anlagen

1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement lässt unbewilligte oder gegen die Auflagen verstossende Anlagen nach erfolgloser Mahnung auf Kosten der Inhaberin oder des Inhabers beseitigen.

← Art. 13 VSF Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Geltungsbereich Art. 15 VSF →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →