774.11
VSF
CH-OW
Art. 13 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Übertragbarkeit der Bewilligung
Ausübung der Schifffahrt
Art. 13 VSF · Übertragbarkeit der Bewilligung
1. Die Bewilligung der Anlagen für die Schifffahrt ist nicht übertragbar.
2. Den Inhaberinnen oder Inhabern von gemeinschaftlichen Standplätzen steht das Recht zu, die einzelnen Plätze zu vermieten. Die Schiffsinhaberin oder der Schiffsinhaber hat sich bei der Immatrikulation des Schiffs mit einer von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlage unterzeichneten Bescheinigung auszuweisen, dass ihr bzw. ihm ein Platz vermietet ist. Beide sind verpflichtet, die Aufhebung des Mietvertrags sofort dem VSZ zu melden.