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774.11 VSF CH-OW

Art. 11 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Benützungspflicht bewilligter Anlagen

Ausübung der Schifffahrt
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Art. 11 VSF · Benützungspflicht bewilligter Anlagen

1. Das dauernde und vorübergehende Anlegen sowie das Wassern und Auswassern von Schiffen ist nur an den bewilligten Anlagen gestattet.

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