774.11
VSF
CH-OW
Art. 11 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Benützungspflicht bewilligter Anlagen
Ausübung der Schifffahrt
Art. 11 VSF · Benützungspflicht bewilligter Anlagen
1. Das dauernde und vorübergehende Anlegen sowie das Wassern und Auswassern von Schiffen ist nur an den bewilligten Anlagen gestattet.