Art. 10 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - b. Arten
Art. 10 VSF · b. Arten
1. Als Standplätze, die dem dauernden Anlegen und Abstellen von Schiffen dienen, können bewilligt werden
a. Häfen, Bootssteganlagen, am See gelegene Bootshütten und Werften sowie einzelne Verankerungen am Ufer;
b. Bojenfelder und Bojen;
c. Trockenplätze auf geeigneten Ufergrundstücken;
d. Domizilplätze auf Binnengrundstücken (höchstens zwei je Parzelle).
2. Lagerplätze gemäss Absatz 1 Buchstabe c und d werden als Standplätze nur anerkannt, sofern die Gewähr besteht, dass die Schiffe nach Gebrauch aus dem Wasser genommen und auf dem bewilligten Lagerplatz abgestellt werden. Bei der Bewilligung dieser Plätze sind die öffentlichen Interessen zu beachten, insbesondere jene des Natur- und Landschaftsschutzes.
3. Kantonseinwohnerinnen oder Kantonseinwohner haben bei der Zuteilung neuer oder freiwerdender Standplätze in der Regel den Vorzug. Die zuständigen Behörden verfügen die entsprechenden Auflagen in der Bewilligung.