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774.11 VSF CH-OW

Art. 1 Verordnung über die Schifffahrt (VSF) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 VSF · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.

2. Vorbehalten bleiben insbesondere die Vorschriften der interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee.

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