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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Personenbeförderungskonzession - Gebühren

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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Personenbeförderungskonzession · Gebühren

1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement erhebt für die Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung von Bewilligungen Gebühren.

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