772.611
CH-OW
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Personenbeförderungskonzession - Gebühren
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Personenbeförderungskonzession · Gebühren
1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement erhebt für die Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung von Bewilligungen Gebühren.