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772.611 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Personenbeförderungskonzession - Zuständigkeit

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Personenbeförderungskonzession · Zuständigkeit

1. Die zuständige Aufsichts- und Bewilligungsbehörde für die Erteilung und Erneuerung von kantonalen Bewilligungen für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung gemäss Art. 6 Abs. 2 und Art. 32 bis 35 der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement.

Zuständigkeit Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Personenbeförderungskonzession →

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