772.611
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Personenbeförderungskonzession - Zuständigkeit
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Personenbeförderungskonzession · Zuständigkeit
1. Die zuständige Aufsichts- und Bewilligungsbehörde für die Erteilung und Erneuerung von kantonalen Bewilligungen für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung gemäss Art. 6 Abs. 2 und Art. 32 bis 35 der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement.