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Zuständigkeit

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Obwalden
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Die zuständige Aufsichts- und Bewilligungsbehörde für die Erteilung und Erneuerung von kantonalen Bewilligungen für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung gemäss Art. 6 Abs. 2 und Art. 32 bis 35 der Verordnung über die Personenbeförderungskonzession ist das Bau- und Raumentwicklungsdepartement.

1. Bewilligungsgesuche sind dem Bau- und Raumentwicklungsdepartement spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, an welchem die Fahrten aufgenommen werden sollen, in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

2. Das Gesuch hat zu enthalten

a. Namen, Sitz und Adresse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;

b. den Zweck der Fahrten;

c. Angaben über Streckenbedienung mit Streckenverlauf, Haltestellen, Distanzen, Anzahl Fahrten und dem jährlichen Zeitraum der Bedienung;

d. Angaben zu den eingesetzten Fahrzeugen mit der Anzahl Sitzplätze (exkl. Fahrer);

e. den Zeitpunkt der vorgesehenen Betriebsaufnahme und die gewünschte Bewilligungsdauer;

f. den Fahrplan und den Tarif.

3. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement kann weitere zweckdienliche Angaben verlangen.

1. Das Bau- und Raumentwicklungsdepartement erhebt für die Erteilung, Erneuerung, Übertragung oder Änderung von Bewilligungen Gebühren.

1. Die Ausführungsbestimmungen zur Automobilkonzessionsverordnung vom 23. Dezember 1996 werden aufgehoben.

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