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772.2 CH-OW

Art. 5 Gesetz über den Neubau der Steilrampe der zb Zentralbahn AG - Inkrafttreten und Vollzug

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Art. 5 Gesetz über den Neubau der Steilrampe der zb Zentralbahn AG · Inkrafttreten und Vollzug

1. Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.

2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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