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772.2 CH-OW

Art. 4 Gesetz über den Neubau der Steilrampe der zb Zentralbahn AG - Auflagen

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Art. 4 Gesetz über den Neubau der Steilrampe der zb Zentralbahn AG · Auflagen

1. Der Kanton verzichtet ab sofort und für mindestens zehn Jahre nach Inbetriebnahme der neuen Linie auf kapazitätserweiternde oder attraktivitätsverbessernde Ausbauten der Kantonsstrasse nach Engelberg.

2. Die Einwohnergemeinde Engelberg wird verpflichtet, ab sofort und für mindestens zehn Jahre nach Inbetriebnahme der neuen Linie auf Strasseninvestitionen und Parkplatzerweiterungen, die einen Einfluss auf die Konkurrenzfähigkeit der Bahn haben, zu verzichten.

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