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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Erhöhung des Gemeindeanteils (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 öVG)

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Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Erhöhung des Gemeindeanteils (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 4 öVG)

1. Der Gemeindeanteil erhöht sich auf 20 Prozent, wenn bei nachfolgenden Angebotsstufen der vorgegebene Mindestkostendeckungsgrad gemäss Plandaten aus der Offerte nicht erreicht wird

a. Angebotsstufe klein: bis 10 Kurspaare pro Tag: 20 %

b. Angebotsstufe mittel: 11 bis 24 Kurspaare pro Tag: 25 %

c. Angebotsstufe gross: über 24 Kurspaare pro Tag: 35 %

2. Der Gemeindeanteil erhöht sich auf 30 Prozent, wenn bei nachfolgenden Angebotsstufen der vorgegebene Mindestkostendeckungsgrad gemäss Plandaten aus der Offerte nicht erreicht wird

a. Angebotsstufe klein: bis 10 Kurspaare pro Tag: 15 %

b. Angebotsstufe mittel: 11 bis 24 Kurspaare pro Tag: 20 %

c. Angebotsstufe gross: über 24 Kurspaare pro Tag: 30 %

3. Der Gemeindeanteil erhöht sich auf 40 Prozent, wenn bei nachfolgenden Angebotsstufen der vorgegebene Mindestkostendeckungsgrad gemäss Plandaten aus der Offerte nicht erreicht wird

a. Angebotsstufe klein: bis 10 Kurspaare pro Tag: 10 %

b. Angebotsstufe mittel: 11 bis 24 Kurspaare pro Tag: 15 %

c. Angebotsstufe gross: über 24 Kurspaare pro Tag: 25 %

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