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772.111 CH-OW

Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Anhörung der Einwohnergemeinden

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Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Anhörung der Einwohnergemeinden

1. Der Regierungsrat hört, im Rahmen des Bestellverfahrens, die betroffenen Einwohnergemeinden an, wenn der nach Art. 2 dieser Ausführungsbestimmungen erforderliche Kostendeckungsgrad nicht erreicht wird und deswegen der Gemeindeanteil erhöht werden soll.

Anhörung der Einwohnergemeinden Art. 2 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs →

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