772.111
CH-OW
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs - Anhörung der Einwohnergemeinden
Art. 1 Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs · Anhörung der Einwohnergemeinden
1. Der Regierungsrat hört, im Rahmen des Bestellverfahrens, die betroffenen Einwohnergemeinden an, wenn der nach Art. 2 dieser Ausführungsbestimmungen erforderliche Kostendeckungsgrad nicht erreicht wird und deswegen der Gemeindeanteil erhöht werden soll.