Art. 9 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (öVG) - Abgeltungen
Art. 9 öVG · Abgeltungen
1. Der Kanton gilt den Transportunternehmungen gemeinsam mit den anderen Bestellern der Angebote den laut Planrechnung ungedeckten Kostenanteil des bestellten Angebots im regionalen Personenverkehr gemäss Art. 28 PBG ab.
2. Die von der Linie einer Transportunternehmung unmittelbar bediente Einwohnergemeinde hat dem Kanton 10 Prozent seiner Leistungen gemäss Absatz 1 zu vergüten.
3. Werden mehrere Einwohnergemeinden von der Linie einer Transportunternehmung unmittelbar bedient, so wird die von den Einwohnergemeinden dem Kanton zu vergütende Leistung von 10 Prozent nach dem folgendem Schlüssel getragen
a. 75 Prozent aufgrund der Wohnbevölkerung gemäss dem Stand der Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des zweiten Jahres vor der Beitragsperiode;
b. 25 Prozent aufgrund der Haltestellenabfahrten auf dem Gemeindegebiet während der Beitragsperiode; die beiden Haltestellen der Brüniglinie auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Lungern werden bei der Berechnung der Haltestellenabfahrten als eine Haltestelle gewertet.
4. Die mittelbar bediente Einwohnergemeinde Kerns beteiligt sich an jenem Abgeltungsbeitrag an die Brüniglinie, der aufgrund der Wohnbevölkerung nach Absatz 3 Buchstabe a zu leisten ist.