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772.1 ÖVG CH-OW

Art. 8 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (öVG) - Zuständigkeit

Finanzierung der Infrastruktur
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Art. 8 öVG · Zuständigkeit

1. Die Abgeltungen, Finanzhilfen und Investitionsbeiträge des Kantons für Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs werden im Rahmen der Ausgabenbefugnis von der nach der Kantonsverfassung zuständigen Behörde festgelegt.

2. Die beteiligten Einwohnergemeinden werden vor dem Entscheid des Kantons angehört.

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