772.1
ÖVG
CH-OW
Art. 8 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (öVG) - Zuständigkeit
Finanzierung der Infrastruktur
Art. 8 öVG · Zuständigkeit
1. Die Abgeltungen, Finanzhilfen und Investitionsbeiträge des Kantons für Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs werden im Rahmen der Ausgabenbefugnis von der nach der Kantonsverfassung zuständigen Behörde festgelegt.
2. Die beteiligten Einwohnergemeinden werden vor dem Entscheid des Kantons angehört.