772.1
ÖVG
CH-OW
Art. 7 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (öVG) - Beteiligung mehrerer Kantone
Finanzierung der Infrastruktur
Art. 7 öVG · Beteiligung mehrerer Kantone
1. Bedient eine Transportunternehmung nicht nur das Gebiet des Kantons Obwalden, so erbringen der Kanton und die von der Linie unmittelbar oder mittelbar bedienten Einwohnergemeinden ihre Infrastrukturleistungen unter der Voraussetzung, dass sich die anderen von der Transportunternehmung bedienten Kantone anteilmässig beteiligen.
2. Über die Notwendigkeit solcher Infrastrukturleistungen entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung der von der Linie unmittelbar oder mittelbar bedienten Einwohnergemeinden.