Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.1 ÖVG CH-OW

Art. 6 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (öVG) - Beteiligung mehrerer Einwohnergemeinden

Finanzierung der Infrastruktur
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 öVG · Beteiligung mehrerer Einwohnergemeinden

1. Werden mehrere Einwohnergemeinden von der Linie einer Transportunternehmung unmittelbar bedient, so wird die von den Einwohnergemeinden dem Kanton zu vergütende Leistung nach folgendem Schlüssel getragen

a. 75 Prozent aufgrund der Wohnbevölkerung gemäss dem Stand der Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des Jahres vor dem Beitragsbeschluss;

b. 25 Prozent aufgrund der Haltestellenabfahrten auf dem Gemeindegebiet im Umfang der zukünftigen Angebotsvorstellungen; die beiden Haltestellen der Brüniglinie auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Lungern werden bei der Berechnung der Haltestellenabfahrten als eine Haltestelle gewertet.

2. Die mittelbar bediente Einwohnergemeinde Kerns beteiligt sich an jenem Investitionsbeitrag an die Brüniglinie, der aufgrund der Wohnbevölkerung nach Absatz 1 Buchstabe a zu leisten ist.

← Art. 5 öVG Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (öVG) - Geltungsbereich Art. 7 öVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →