772.1
ÖVG
CH-OW
Art. 5 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (öVG) - Investitionsbeiträge für die Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs
Finanzierung der Infrastruktur
Art. 5 öVG · Investitionsbeiträge für die Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs
1. Der Kanton und die Einwohnergemeinden können einer Transportunternehmung Investitionsbeiträge für die Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs leisten, wenn die vorgesehene Investition für die Förderung des öffentlichen Verkehrs nach Art. 2 dieses Gesetzes von erheblicher Bedeutung ist.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Art. 4 dieses Gesetzes sinngemäss.