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772.1 ÖVG CH-OW

Art. 4 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (öVG) - Abgeltungen und Finanzhilfen für die Eisenbahninfrastruktur

Finanzierung der Infrastruktur
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Art. 4 öVG · Abgeltungen und Finanzhilfen für die Eisenbahninfrastruktur

1. Der Kanton gilt den Transportunternehmungen gemeinsam mit den anderen Bestellern der Infrastrukturleistungen die laut Planrechnung ungedeckten Kosten des Betriebs und der Abschreibungen der Eisenbahninfrastruktur gemäss Art. 49 bis 57 EBG ab und leistet zusammen mit den Einwohnergemeinden die jährlichen Einlagen an den Bahninfrastrukturfonds.

2. Sind laut Planrechnung weitere Investitionsmittel erforderlich, so gewähren der Kanton und die anderen Besteller in der Regel zinslose Darlehen oder Kantonsbeiträge. Sie können mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.

3. Für Massnahmen nach Art. 22 BehiG richten der Kanton und die anderen Besteller Finanzhilfen gemäss Art. 23 BehiG aus.

4. Die von der Linie einer Transportunternehmung unmittelbar bediente Einwohnergemeinde hat dem Kanton 15 Prozent seiner Leistungen gemäss den Absätzen 1 bis 3 zu vergüten.

5. Werden mehrere Einwohnergemeinden von der Linie einer Transportunternehmung unmittelbar bedient, so richtet sich die Höhe der von den Einwohnergemeinden dem Kanton zu vergütenden Leistung von 15 Prozent nach Art. 6 dieses Gesetzes.

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