772.1
ÖVG
CH-OW
Art. 3 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (öVG) - Förderungsmassnahmen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 öVG · Förderungsmassnahmen
1. Die Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs sind
a. Abgeltungen und Finanzhilfen für die Eisenbahninfrastruktur gemäss Art. 49 und 56 EBG sowie Art. 23 BehiG;
b. Investitionsbeiträge für die Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs;
c. Abgeltungen für die ungedeckten Kosten des bestellten Angebots im regionalen Personenverkehr gemäss Art. 28 PBG;
d. Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen;
e. Beteiligungen an Tarif- und Verkehrsverbunden und Beiträge an dieselben;
f. Beteiligungen an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs;
g. weitere Förderungsmassnahmen, insbesondere beim Ausflugs- und Ortsverkehr.