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772.1 ÖVG CH-OW

Art. 3 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (öVG) - Förderungsmassnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 öVG · Förderungsmassnahmen

1. Die Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs sind

a. Abgeltungen und Finanzhilfen für die Eisenbahninfrastruktur gemäss Art. 49 und 56 EBG sowie Art. 23 BehiG;

b. Investitionsbeiträge für die Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs;

c. Abgeltungen für die ungedeckten Kosten des bestellten Angebots im regionalen Personenverkehr gemäss Art. 28 PBG;

d. Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen;

e. Beteiligungen an Tarif- und Verkehrsverbunden und Beiträge an dieselben;

f. Beteiligungen an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs;

g. weitere Förderungsmassnahmen, insbesondere beim Ausflugs- und Ortsverkehr.

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