Art. 2 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (öVG) - Zweck und Ziele
Art. 2 öVG · Zweck und Ziele
1. Das Gesetz bezweckt die Förderung des öffentlichen Verkehrs im Rahmen einer Gesamtverkehrspolitik, die den Kriterien der Nachhaltigkeit entspricht und auf die Ziele der Raumplanung abgestimmt ist.
2. Die Förderung des öffentlichen Verkehrs verfolgt namentlich folgende Ziele
a. den Anschluss des Kantonsgebiets an das nationale Netz des öffentlichen Verkehrs zu gewährleisten, weiter zu optimieren und auszubauen;
b. alle Ortschaften gemäss Art. 5 der Verordnung über die Personenbeförderung (VPB) an das Netz des öffentlichen Verkehrs anzuschliessen, die Grundversorgung für diese Ortschaften bereitzustellen und die Attraktivität des Angebots weiter zu steigern;
c. Anreize zur vermehrten Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu schaffen, insbesondere auch für ältere Menschen und Menschen mit körperlichen Einschränkungen;
d. den Anteil des öffentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr in jenen Bereichen zu erhöhen, in denen die eingesetzten Mittel eine möglichst grosse Entlastung der Strassen und der Umweltbelastungen bewirken;
e. die Transportketten attraktiver zu gestalten, zu optimieren und behindertengerecht auszugestalten.