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772.1 ÖVG CH-OW

Art. 15 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (öVG) - Beteiligung an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs

Beteiligungen und weitere Förderungsmassnahmen
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Art. 15 öVG · Beteiligung an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs

1. Der Kanton kann sich ausnahmsweise an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs beteiligen.

2. Die Beschlussfassung obliegt, unter dem Vorbehalt des Finanzreferendums, dem Kantonsrat.

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