772.1
ÖVG
CH-OW
Art. 15 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (öVG) - Beteiligung an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs
Beteiligungen und weitere Förderungsmassnahmen
Art. 15 öVG · Beteiligung an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs
1. Der Kanton kann sich ausnahmsweise an Transportunternehmungen des öffentlichen Verkehrs beteiligen.
2. Die Beschlussfassung obliegt, unter dem Vorbehalt des Finanzreferendums, dem Kantonsrat.