772.1
ÖVG
CH-OW
Art. 14 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (öVG) - Weitere Förderungsmassnahmen
Beteiligungen und weitere Förderungsmassnahmen
Art. 14 öVG · Weitere Förderungsmassnahmen
1. Der Regierungsrat kann auf Vorschlag der beteiligten Einwohnergemeinden mit einer Transportunternehmung Vereinbarungen über weitere Massnahmen zur Förderung des öffentlichen Verkehrs, insbesondere über Massnahmen zugunsten des Ausflugs- und Ortsverkehrs, abschliessen.
2. Die Kosten für solche Massnahmen werden zu 40 Prozent vom Kanton und zu 60 Prozent von der Einwohnergemeinde getragen, die von der Linie der Transportunternehmung bedient wird. Handelt es sich um mehrere Einwohnergemeinden, so werden die Kosten unter diesen nach Art. 9 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes aufgeteilt.
3. Die Vereinbarungen werden im Rahmen der Ausgabenbefugnis durch den Regierungsrat oder durch den Kantonsrat abschliessend genehmigt.