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772.1 ÖVG CH-OW

Art. 13 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (öVG) - Tarif- und Verkehrsverbunde

Beteiligungen und weitere Förderungsmassnahmen
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Art. 13 öVG · Tarif- und Verkehrsverbunde

1. Der Kanton kann sich an Tarif- und Verkehrsverbunden beteiligen und ihnen Beiträge ausrichten. Dazu schliesst der Regierungsrat Vereinbarungen ab, die der abschliessenden Genehmigung durch den Kantonsrat bedürfen.

2. Der Regierungsrat kann Transportunternehmungen, die aufgrund dieses Gesetzes Abgeltungen von Kanton und Einwohnergemeinden erhalten, zur Zusammenarbeit in Form eines Tarif- oder Verkehrsverbunds verpflichten.

3. Die Einwohnergemeinden haben dem Kanton 10 Prozent seiner Leistungen aufgrund von Vereinbarungen gemäss Absatz 1 zu vergüten.

4. Die Aufteilung der Beiträge auf die Einwohnergemeinden richtet sich nach der Wohnbevölkerung gemäss Stand der Einwohnerkontrolle am 31. Dezember des Vorjahres.

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