772.1
ÖVG
CH-OW
Art. 12 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (öVG) - Kantonsbeiträge
Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen
Art. 12 öVG · Kantonsbeiträge
1. Der Kanton kann Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen ausrichten.
2. Der Kantonsbeitrag beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent der anrechenbaren Bau- und Unterhaltskosten. Die Restkosten nach Abzug des Kantonsbeitrags werden nach Art. 25 bis 29 und Art. 32 EBG aufgeteilt.
3. Die Höhe des Kantonsbeitrags richtet sich nach der Strassenklasse und dem öffentlichen und privaten Charakter der Wegrechte.
4. Die Beiträge des Kantons werden im Rahmen der Ausgabenbefugnis von der nach der Kantonsverfassung zuständigen Behörde festgelegt.