Art. 11 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (öVG) - Zuständigkeit und Verfahren
Art. 11 öVG · Zuständigkeit und Verfahren
1. Der Regierungsrat
a. legt das Angebot fest;
b. beschliesst die Abgeltungen gemäss der Verordnung über die Anteile der Kantone an die Abgeltungen und Finanzhilfen im Regionalverkehr (KAV);
c. schliesst mit den beteiligten Transportunternehmungen für jede Beitragsperiode Angebotsvereinbarungen über das festgelegte Angebot und die Abgeltungen ab.
2. Im Rahmen des Bestellverfahrens bei den Transportunternehmungen sind die Einwohnergemeinden anzuhören.
3. Der Regierungsrat kann Angebote, die nicht nur von einer bestimmten Transportunternehmung erbracht werden können, zur freien Konkurrenz ausschreiben.
4. Der Regierungsrat kann bei Angeboten und weiteren Förderungsmassnahmen, welche die Kriterien von Art. 10 Abs. 2 Bst. d und e dieses Gesetzes nicht oder nicht mehr erreichen, von den betroffenen Einwohnergemeinden aber weitergeführt werden, die in Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 14 dieses Gesetzes festgelegten Beitragssätze für die Einwohnergemeinden erhöhen. Er hört die betroffenen Einwohnergemeinden vorher an und regelt die Einzelheiten in Ausführungsbestimmungen.
5. Von den höheren Beitragssätzen ausgenommen sind Angebote, von denen eine ganze Einwohnergemeinde betroffen ist.