772.1
ÖVG
CH-OW
Art. 10 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (öVG) - Kriterien für die Festlegung des Angebots
Abgeltungen und Festlegung des Angebots
Art. 10 öVG · Kriterien für die Festlegung des Angebots
1. Der Kanton sorgt für die Grundversorgung der einzelnen Ortschaften in den Einwohnergemeinden gemäss Art. 5 VPB.
2. Bei der Festlegung des Angebots berücksichtigt er die folgenden Kriterien
a. die Funktion der Linie;
b. das Erschliessungspotenzial;
c. die Siedlungsstruktur;
d. die tatsächliche Benutzung der Linie;
e. die Wirtschaftlichkeit;
f. die Wirkung auf die Umweltbelastungen.