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772.1 ÖVG CH-OW

Art. 10 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (öVG) - Kriterien für die Festlegung des Angebots

Abgeltungen und Festlegung des Angebots
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Art. 10 öVG · Kriterien für die Festlegung des Angebots

1. Der Kanton sorgt für die Grundversorgung der einzelnen Ortschaften in den Einwohnergemeinden gemäss Art. 5 VPB.

2. Bei der Festlegung des Angebots berücksichtigt er die folgenden Kriterien

a. die Funktion der Linie;

b. das Erschliessungspotenzial;

c. die Siedlungsstruktur;

d. die tatsächliche Benutzung der Linie;

e. die Wirtschaftlichkeit;

f. die Wirkung auf die Umweltbelastungen.

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