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772.1 ÖVG CH-OW

Art. 1 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (öVG) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 öVG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt die Förderung des öffentlichen Verkehrs durch den Kanton und die Einwohnergemeinden.

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