772.1
ÖVG
CH-OW
Art. 1 Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (öVG) - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 öVG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt die Förderung des öffentlichen Verkehrs durch den Kanton und die Einwohnergemeinden.