Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
771.4 VSZ CH-OW

Art. 9 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - 2. Aufgaben

Organe und Zuständigkeiten des VSZ
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Art. 9 Vereinbarung VSZ · 2. Aufgaben

1. Der Verwaltungsrat

a. ist für die Organisation und den Betrieb des VSZ verantwortlich und erlässt die erforderlichen Reglemente;

b. führt die direkte Aufsicht über die Geschäftsleitung;

c. erstellt den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung und behandelt den Revisionsbericht;

d. informiert die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission und die Regierungen der Vereinbarungskantone jährlich über die Ausführung der Aufgaben sowie den Bericht der Revisionsstelle;

e. bezeichnet die Geschäftsleitung;

f. regelt die Unterschriftsberechtigung;

g. beschliesst über die unternehmerischen Tätigkeiten gemäss Art. 3;

h. schliesst die Leistungsvereinbarung mit der Geschäftsleitung ab und legt das Globalbudget fest;

i. erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierungen einen Gebührentarif für die hoheitlichen Tätigkeiten;

k. erlässt die Vorschriften für das Personal gemäss Art. 16.

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