Art. 9 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - 2. Aufgaben
Art. 9 Vereinbarung VSZ · 2. Aufgaben
1. Der Verwaltungsrat
a. ist für die Organisation und den Betrieb des VSZ verantwortlich und erlässt die erforderlichen Reglemente;
b. führt die direkte Aufsicht über die Geschäftsleitung;
c. erstellt den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung und behandelt den Revisionsbericht;
d. informiert die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission und die Regierungen der Vereinbarungskantone jährlich über die Ausführung der Aufgaben sowie den Bericht der Revisionsstelle;
e. bezeichnet die Geschäftsleitung;
f. regelt die Unterschriftsberechtigung;
g. beschliesst über die unternehmerischen Tätigkeiten gemäss Art. 3;
h. schliesst die Leistungsvereinbarung mit der Geschäftsleitung ab und legt das Globalbudget fest;
i. erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierungen einen Gebührentarif für die hoheitlichen Tätigkeiten;
k. erlässt die Vorschriften für das Personal gemäss Art. 16.