Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
771.4 VSZ CH-OW

Art. 8 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Verwaltungsrat 1. Zusammensetzung

Organe und Zuständigkeiten des VSZ
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Vereinbarung VSZ · Verwaltungsrat 1. Zusammensetzung

1. Der aus fünf Mitgliedern bestehende Verwaltungsrat wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und besteht aus

a. je zwei von den beiden Regierungen bezeichneten Mitgliedern;

b. einer von den beiden Regierungen auf Antrag der vier Mitglieder gemeinsam bezeichneten Präsidentin oder eines Präsidenten.

2. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt darin insbesondere die Beschlussfassung, die Zeichnungsberechtigung sowie die Entschädigung seiner Mitglieder.

3. Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des VSZ hat beratende Stimme und Antragsrecht. Das Sekretariat wird vom VSZ geführt.

← Art. 7 Vereinbarung VSZ Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Name, Rechtsnatur, Sitz Art. 9 Vereinbarung VSZ →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →