771.4
VSZ
CH-OW
Art. 6 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Regierungen der Vereinbarungskantone
Organe und Zuständigkeiten der Vereinbarungskantone
Art. 6 Vereinbarung VSZ · Regierungen der Vereinbarungskantone
1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone
a. wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder des Verwaltungsrates;
b. bestimmen die Revisionsstelle;
c. genehmigen den Gebührentarif;
d. genehmigen jährlich den Geschäftsbericht und gestützt auf den Revisionsbericht die Jahresrechnung des VSZ.