Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
771.4 VSZ CH-OW

Art. 6 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Regierungen der Vereinbarungskantone

Organe und Zuständigkeiten der Vereinbarungskantone
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Art. 6 Vereinbarung VSZ · Regierungen der Vereinbarungskantone

1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone

a. wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder des Verwaltungsrates;

b. bestimmen die Revisionsstelle;

c. genehmigen den Gebührentarif;

d. genehmigen jährlich den Geschäftsbericht und gestützt auf den Revisionsbericht die Jahresrechnung des VSZ.

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