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771.4 VSZ CH-OW

Art. 5 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

Organe und Zuständigkeiten der Vereinbarungskantone
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Art. 5 Vereinbarung VSZ · Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

1. Jeder Vereinbarungskanton kann in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission zwei Mitglieder aus seinem Kantonsparlament abordnen.

2. Die Kommission konstituiert sich selbst.

3. Sie erfüllt ihre Aufgaben, indem sie

a. vor der Genehmigung durch die Regierungen der Vereinbarungskantone Stellung zum Geschäftsbericht, zur Jahresrechnung und zum Revisionsbericht nimmt;

b. die Kantonsparlamente der Vereinbarungskantone im Rahmen der Geschäftsprüfung über die Ausführung der Aufgaben informiert;

c. sich vom Verwaltungsrat über die Tätigkeit des VSZ informieren lässt.

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