Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
771.4 VSZ CH-OW

Art. 3 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Unternehmerische Tätigkeit

Organisationsform, Aufgaben und Betriebsmittel
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Art. 3 Vereinbarung VSZ · Unternehmerische Tätigkeit

1. Das VSZ ist in seiner unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit diese mit den Aufgaben nach dieser Vereinbarung in Zusammenhang stehen.

2. Das VSZ kann namentlich

a. nichthoheitliche Dienstleistungen für Dritte erbringen;

b. mit andern Leistungserbringern zusammenarbeiten oder gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen;

c. sich an Unternehmen beteiligen.

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