771.4
VSZ
CH-OW
Art. 3 Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (Vereinbarung VSZ) - Unternehmerische Tätigkeit
Organisationsform, Aufgaben und Betriebsmittel
Art. 3 Vereinbarung VSZ · Unternehmerische Tätigkeit
1. Das VSZ ist in seiner unternehmerischen Tätigkeit frei, soweit diese mit den Aufgaben nach dieser Vereinbarung in Zusammenhang stehen.
2. Das VSZ kann namentlich
a. nichthoheitliche Dienstleistungen für Dritte erbringen;
b. mit andern Leistungserbringern zusammenarbeiten oder gemeinsame Dienstleistungsbetriebe führen;
c. sich an Unternehmen beteiligen.